I. PRÄAMBEL
Die Fachschaft Wirtschaftswissenschaften besteht aus den Mitgliedern der Studierendenschaft des Wirtschaftswissenschaftlichen Bereiches der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle- Wittenberg, § 5 Nr. 3 Satzung der Studierendenschaft. Der Fachschaftsrat Wirtschaftswissenschaften, folgend „FSR WiWi“ genannt, gibt sich als Organ der Studierendenschaft gemäß § 29 Satzung der Studierendenschaft folgende Geschäftsordnung.
II. DIE FACHSCHAFT
§ 1 BEGRIFFSBESTIMMUNG UND RECHTSSTELLUNG
(1) Alle Mitglieder der verfassten Studierendenschaft, deren Studiengänge der Fachschaft zugeordnet sind, bilden die Fachschaft Wirtschaftswissenschaften.
(2) Die Studierendenschaft ist rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechtes und als solches Glied der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Die Fachschaft Wirtschaftswissenschaften ist damit eine rechtsfähige Teilkörperschaft der MLU Halle-Wittenberg.
(3) Die Fachschaft Wirtschaftswissenschaften ordnet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Regelungen, insbesondere dem HSG LSA, der Grundordnung der MLU Halle-Wittenberg, der Satzung der Studierendenschaft der MLU Halle-Wittenberg, der Finanzordnung der Studierendenschaft der MLU Halle- Wittenberg, sowie dieser Geschäftsordnung selbstständig.
§ 2 ORGAN DER FACHSCHAFT
(1) Das Organ der Fachschaft Wirtschafswissenschaften ist der FSR WiWi.
(2) Besondere Organe sind darüber hinaus:
1. die entsprechenden Vertreter*innen der Fachschaft im Fakultätsrat und
2. die entsprechenden Vertreter*innen der Fachschaft im Studierendenrat.
III. DER FACHSCHAFTSRAT
§ 3 RECHTE UND AUFGABEN DES FACHSCHAFTSRATES
(1) Der FSR WiWi vertritt die Interessen der Fachschaft. Er ist das beschlussfassende Organ der Fachschaft und verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem HSG LSA, der Grundordnung der MLU Halle-Wittenberg, der Satzung der Studierendenschaft der MLU Halle-Wittenberg, der Finanzordnung der Studierendenschaft der MLU Halle- Wittenberg, sowie dieser Geschäftsordnung selbstständig.
§ 4 KONSTITUIERUNG
(1) Der Wahlausschuss und die Wahlleitung des Studierendenrates berufen die konstituierende Sitzung des FSR WiWi ein und führen sie durch. Es gilt § 14 der Satzung der Studierendenschaft.
(2) Der FSR WiWi wählt in der konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte:
1. eine*n vorsitzende*n Sprecher*in,
2. zwei Sprecher*innen für Finanzen.
§ 5 WAHLEN
(1) Alle Wahlen werden durch die jeweilige Sitzungsleitung geleitet.
(2) Die Wahl wird als Abstimmung per Handzeichen durchgeführt werden, sofern kein gewähltes Mitglied eine geheime Wahl beantragt. Im Falle einer geheimen Wahl wird mit verdeckten Stimmzetteln abgestimmt. Die Auszählung ist von mindestens zwei Personen durchzuführen, welche nicht für die Wahl kandidieren. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen der gewählten Mitglieder auf sich vereinigt.
(3) Eine Wahl in Abwesenheit ist möglich, sofern die Kandidatur schriftlich erklärt wurde und das Fernbleiben nach §12 dieser Geschäftsordnung entschuldigt ist.
(4) Gewählte müssen zur Annahme der Wahl aufgefordert werden. Nehmen die Gewählten die Wahl nicht an, so kann die Wahl nach den Maßgaben der vorstehenden Absätze unmittelbar wiederholt werden.
§ 6 MITGLIEDSCHAFT IM FACHSCHAFTSRAT
(1) Satzungsgemäße Mitglieder des FSR WiWi sind die direkt gewählten Mitglieder beziehungsweise die aufgrund der Beendigung von Mandaten nachgerückten Mitglieder.
(2) Wurden für ein Mandat keine Vertreter*in gewählt oder stehen bei einer Beendigung eines Mandates keine Nachrückenden zur Verfügung, wird dieses Mandat bis zur nächsten Wahl nicht neu vergeben.
(3) Der FSR WiWi ermöglicht die Mitarbeit durch eine freie Mitgliedschaft. Freie Mitglieder können alle Positionen mit Ausnahme von Finanzer*innen- und Vorstandsposten übernehmen. Der FSR WiWi begrüßt die Übernahme von Verantwortung in Referaten und Arbeitsgruppen durch freie Mitglieder.
(4) Die Qualifikation zur Aufnahme einer freien Mitgliedschaft ist gegeben, wenn drei ordnungsgemäß geladene Sitzungen besucht wurden, oder wenn eine Person von einem gewählten Mitglied vorgeschlagen wird. Nach Qualifikation und Interesse des*r Kandidat*in auf eine freie Mitgliedschaft, wird die Aufnahme unter den gewählten Mitgliedern abgestimmt. Die Wahl erfolgt nach dem §5 dieser Geschäftsordnung.
(5) Gewählte Mitglieder des FSR WiWi können einen Antrag auf Aufhebung der freien Mitgliedschaft Einzelner stellen. Für die Abwahl ist eine einfache Mehrheit der gewählten Mitglieder nötig.
(6) Die Amtszeit der Mitglieder beginnt mit dem Tag der konstituierenden Sitzung gemäß §14 Abs. 2 der Satzung der Studierendenschaft.
(7) Die Amtszeit endet:
1. durch schriftlich erklärten Rücktritt,
2. durch Exmatrikulation,
3. durch Wechsel der Fachschaft,
4. durch Austritt aus der Studierendenschaft oder spätestens
5. am Tag der konstituierenden Sitzung nach einer Neuwahl des Fachschaftsrates.
(8) Ferner verliert ein Mitglied sein Mandat, wenn es zu drei aufeinander folgenden, ordnungsgemäß geladenen Sitzungen unentschuldigt fernbleibt. Ein Mandatsverlust muss betroffenen Person schriftlich mitgeteilt werden. Innerhalb von vier Wochen nach der Benachrichtigung kann die betroffene Person begründeten Widerspruch erheben. Wird dem Widerspruch stattgegeben, ist der Mandatsverlust rückgängig zu machen.
(9) Eine Beurlaubung ist möglich. Für die Zeit der Beurlaubung erhält der*die nächste Nachrücker*in das Mandat.
§ 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER DES FACHSCHAFTSRATES
(1) Die Mitglieder des Fachschaftsrates sind verpflichtet, an den Arbeiten des Fachschaftsrates aktiv mitzuwirken.
(2) Sie unterliegen in persönlichen, vertraulichen und nichtöffentlichen Angelegenheiten der Schweigepflicht.
(3) Weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder des Fachschaftsrates ergeben sich direkt aus § 27 der Satzung der Studierendenschaft.
§ 8 VORSTAND DES FACHSCHAFTSRATES
(1) Der oder die vorsitzende*r Sprecher*in repräsentiert den Fachschaftsrat nach außen und koordiniert den Fachschaftsrat intern.
(2) Der Vorstand besteht aus dem oder der vorsitzendenden Sprecher*in, einem oder einer stellvertretenden Sprecher*in und den Sprecher*innen für Finanzen.
(3) Vorstandsmitglieder können vom FSR WiWi durch ein Misstrauensvotum abgewählt werden. Hierfür ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der gewählten Mitglieder des Fachschaftsrates notwendig.
(4) Der Rücktritt von einem Vorstandsmitglied ist jederzeit möglich. Der Rücktritt ist schriftlich oder in einer ordentlich geladen Sitzung gegenüber den Mitgliedern des Fachschaftsrates zu erklären. Die ordnungsgemäße Einarbeitung der Nachfolger*in ist sicherzustellen. Gleiches gilt im Falle einer Neuwahl des FSR WiWi.
(5) Soweit nicht anders geregelt, sind im offiziellen Schriftverkehr und bei Verträgen der Vorstand vertretungsberechtigt.
(6) Kann eine Aufgabe nicht eindeutig zugeordnet werden, so ist zunächst der Vorstand zuständig.
§ 9 REFERATE UND SPRECHER*INNEN FÜR BESONDERE AUFGABEN
(1) Der FSR WiWi bildet neben dem Vorstand verschiedene Referate und besondere Aufgabenbereiche, um die Arbeitsfähigkeit des Gremiums zu gewährleisten.
(2) Der FSR WiWi arbeitet in folgenden Referaten:
1. Referat für Bildung,
2. Referat für Öffentlichkeitsarbeit und
3. Referat für Veranstaltungen.
(3) Besondere Aufgabenbereiche decken grundlegende organisatorische Tätigkeiten des FSR WiWi ab und werden nach Ermessen des FSR WiWi bestimmt. Die Koordination jedes Referats und der besonderen Aufgabenbereiche wird durch ein*e Sprecher*in erfüllt. Die Sprecher*in und etwaige Stellvertreter*innen werden in getrennten Wahlgängen nach den Vorschriften des § 5 dieser Geschäftsordnung gewählt. Wählbar sind nur die ordnungsgemäßen Mitglieder des FSR WiWi. Die Kandidatur muss bei der jeweiligen Sitzungsleitung angezeigt werden.
(4) Die Amtszeit der Sprecher*innen bestimmt sich nach §6 dieser Geschäftsordnung. Scheidet ein*e Sprecher*in aus ihrem Amt aus, so erfolgt eine Wahl für den frei gewordenen Posten.
(5) Sprecher*innen können vom FSR WiWi durch ein Misstrauensvotum abgewählt werden. Hierfür ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des FSR WiWi notwendig.
(6) Der Rücktritt von einem Sprecher*innenposten ist jederzeit möglich. Er ist schriftlich gegenüber dem oder der vorsitzenden Sprecher*in zu erklären. Die ordnungsgemäße Einarbeitung des oder der Nachfolger*in ist sicherzustellen. Gleiches gilt im Falle einer Neuwahl des FSR WiWi.
(7) Die Sprecher*innen sind innerhalb ihrer Zuständigkeit für die Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Referate verantwortlich.
§ 10 ARBEITSGRUPPEN
(1) Arbeitsgruppen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gegründet. Die Arbeitsgruppe soll ein konkretes Ziel bzw. einen konkreten Zweck verfolgen und offen stehen für alle Mitglieder des FSR WiWi und Studierenden der Fachschaft. Beschlüsse der Arbeitsgruppe haben den Status einer Empfehlung und müssen vom Fachschaftsrat bestätigt werden. Einer Arbeitsgruppe muss mindestens ein Mitglied des Fachschaftsrates angehören. Nach Gründung der Arbeitsgruppe wählen die Mitglieder der Arbeitsgruppe eine Arbeitsgruppenleiter*in. Arbeitsgruppen können durch Beschluss mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden.
§ 11 EINBERUFUNG UND BESCHLUSSFÄHIGKEIT
(1) Die Einladung zu den Sitzungen des Fachschaftsrates werden vom Vorstand mit dem Vorschlag zur Tagesordnung auf elektronischem Wege verschickt. Die Einladung muss drei Kalendertage vor der Sitzung zugehen. Ort und Zeit sind zu veröffentlichen.
(2) Der Fachschaftsrat ist beschlussfähig, wenn zu der Sitzung ordnungsgemäß geladen wurde und mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist.
§ 12 FERNBLEIBEN
(1) Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so hat es sich spätestens am Vorabend des Sitzungstages bis 18.00 Uhr beim Vorstand abzumelden. Andernfalls gilt das Mitglied als unentschuldigt.
(2) Unabhängig von Absatz 1 gilt ein Mitglied als entschuldigt, wenn es für den Zeitraum der Sitzung spätestens 5 Tage nach der Sitzung einen Krankenschein vorlegt oder durch höhere Gewalt verhindert ist.
§ 13 ABSTIMMUNG UND BESCHLUSSFASSUNG
(1) Der Fachschaftsrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern keine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Ein Beschluss gilt als mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn die Anzahl der abgegebenen Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt, sofern sich nicht mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten ihrer Stimme enthalten. Die Gegenstände der Beschlüsse sowie die Abstimmungsergebnisse sind zu protokollieren.
(2) Abstimmungen werden in der Regel durch Handzeichen durchgeführt. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen.
(3) Stimmberechtigt sind nur die anwesenden gewählten Mitglieder des Fachschaftsrates sowie im Falle der Abwesenheit von gewählten Mitgliedern als Folge von Beurlaubung deren nächste anwesende Stellvertreter*innen.
(4) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, sofern die Abstimmung die Erledigung eines Rechtsgeschäftes mit diesem Mitglied betrifft.
(5) Der Vorstand oder ein beauftragtes Mitglied hat die Möglichkeit, Entscheidungen über dringliche Fragen durch schriftlichen Umlaufbeschluss innerhalb einer Frist von mindestens 24 Stunden einzuholen. Die Abwicklung in elektronischer Form ist zulässig, sofern Vorkehrungen getroffen wurden, um Missbrauch zu verhindern.
(6) Von Umlaufbeschlüssen sind ausgenommen:
1. Misstrauensvoten,
2. Personalentscheidungen.
(7) Ein Umlaufbeschluss gilt als gefasst, sobald das notwendige Quorum erreicht und das Abstimmungsergebnis klar zu deuten ist. mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder diesem Zugestimmt haben
§ 14 ÖFFENTLICHKEIT UND REDERECHT
(1) Die Sitzungen des Fachschaftsrates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ganz oder teilweise mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden.
(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn Personalfragen oder persönliche Angelegenheiten behandelt werden sollen.
(3) Über nichtöffentliche Teile der Sitzung haben alle Beteiligten Verschwiegenheit zu bewahren.
§ 15 SITZUNGSLEITUNG UND SITZUNGSABLAUF
(1) Der Vorstand hat, soweit eine Sitzungsleitung nicht gesondert festgelegt worden ist, unparteiisch zu leiten. Die Sitzungsleitung eröffnet und schließt die Sitzung.
(2) Die Sitzungsleitung wird vor Beginn der Sitzung durch Gegenrede legitimiert. Sollte es Gegenrede geben, so wird über die Sitzungsleitung abgestimmt. Hierzu reicht eine einfache Mehrheit nach § 13 dieser Geschäftsordnung. Solle keine Sitzungsleitung zustande kommen, findet keine Sitzung statt.
(3) Die Sitzungsleitung erteilt und entzieht das Wort. Es wird eine Redner*innenliste geführt. Die Reihenfolge der Redner*innen bestimmt sich im Normalfall nach der Reihenfolge der Meldung. Die Sitzungsleitung kann Anwesenden, die sich noch nicht zur Sache geäußert haben, den Vorzug geben. Die Sitzungsleitung kann jederzeit das Wort zu Verfahrensfragen, Richtigstellungen und Zusammenfassungen ergreifen. Antragsstellenden kann das Wort auch außerhalb der Redeliste erteilt werden.
(4) Die Sitzungsleitung kann Redner*innen zur Sache rufen. Kommen diese auch dem zweiten Ruf nicht nach, kann ihnen die Sitzungsleitung das Wort entziehen und darf es ihnen zum aktuellen Tagesordnungspunkt nicht wieder erteilen.
(5) Die Sitzungsleitung kann Anwesende zur Ordnung rufen. Kommen diese auch dem zweiten Ruf nicht nach, kann die Sitzungsleitung sie der Sitzung verweisen, sofern beim zweiten Ordnungsruf auf diese Konsequenz aufmerksam gemacht wurde. Bei schweren Verstößen gegen die Ordnung kann die Sitzungsleitung Anwesende auch ohne Ordnungsruf verweisen.
(6) Auf den Sitzungen des Fachschaftsrates gilt Alkoholverbot.
§ 16 TAGESORDNUNG
(1)Der Fachschaftsrat gibt sich zu jeder Sitzung eine Tagesordnung. Anträge zur Tagesordnung sind vor der Sitzung bei der Sitzungsleitung einzureichen oder zu Beginn der Sitzung mündlich zu stellen. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit ist zunächst über die Tagesordnung abzustimmen.
§ 17 ANTRÄGE ZUR GESCHÄFTSORDNUNG
(1) Mitglieder des Fachschaftsrates können jederzeit, außer während der Durchführung von Wahlen und Abstimmungen, Anträge zur Geschäftsordnung stellen. Dies umfasst Anträge auf
1. Änderung der Tagesordnung;
2. Beschränkung der Redezeit;
3. Schluss der Redner*innenliste;
4. Abbruch der Debatte, gegebenenfalls sofortige Abstimmung;
5. Wiederaufnahme der Debatte;
6. begründete Nichtbehandlung eines Antrages;
7. Vertagung eines Punktes der Tagesordnung oder Verweis an ein Referat, eine Arbeitsgruppe oder die jeweilige Sprecher*in;
8. Unterbrechung der Sitzung;
9. Schluss der Sitzung;
10. Ausschluss der Öffentlichkeit;
11. Vorzug eines Tagesordnungspunktes;
12. Änderung des Abstimmungsmodus;
13. geheime Abstimmung;
14. Neuauszählung eines Abstimmungs- oder Wahlergebnisses sowie
15. Feststellung der Beschlussfähigkeit.
(2) Anträge zur Geschäftsordnung sind durch das Heben beider Hände anzuzeigen. Der antragsstellenden Person ist als nächstes das Wort zu erteilen. Redebeiträge dürfen dadurch nicht unterbrochen werden.
(3) Auf einen Antrag zur Geschäftsordnung folgen maximal eine Gegenrede, anschließend ist offen über den Antrag abzustimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Erfolgt keine Gegenrede, ist der Antrag ohne Abstimmung angenommen.
(4) Auf Anträge nach Absatz 1 Nummer 12 bis 13 ist keine Gegenrede möglich. Ein Antrag nach Absatz 1 Nummer 12 darf von einem Mitglied nur einmal pro Abstimmung bzw. Wahlgestellt werden.
IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 18 INKRAFTTRETEN, ÄNDERUNG
(1) Diese Geschäftsordnung tritt nach Beschluss durch den Fachschaftsrat mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Fachschaftsrates in Kraft. Sie ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(2) Eine Änderung dieser Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder des Fachschaftsrates und ist nur auf einer ordnungsgemäßen Sitzung im Sinne von § 13 dieser Geschäftsordnung möglich.
§ 19 ÜBERGEORDNETE VORSCHRIFTEN
(1) Die Fachschafts- und Geschäftsordnung des Fachschaftsrates WiWi ergeht im Einklang mit der Satzung der Studierendenschaft der Martin-Luther-Universität Halle- Wittenberg und der Finanzordnung der Studierendenschaft der Martin-Luther- Universität Halle-Wittenberg.
(2) Für alle Fälle, in denen diese Geschäftsordnung keine Regelung trifft, sind die Vorschriften aus der Satzung der Studierendenschaft der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, der Finanzordnung der Studierendenschaft sowie der Geschäftsordnung des Studierendenrates zu entnehmen.